Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Kleine Talente Neuss e.V.” und hat seinen Sitz in Neuss.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern im Bereich Sport, Musik und Kunst. 

Insbesondere stellt sich der Verein die Aufgabe, talentierte und interessierte Kinder im Vor- und Grundschulalter zu fördern.

Der Verein verfolgt mit den genannten Zwecken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Aufwandsentschädigung oder Vergütung begünstigt werden. Die Mittel zu Erreichung des Zwecks sind jährliche Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden und Erlöse aus Veranstaltungen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Beitragsrückstand. Der Austritt kann jederzeit, spätestens aber 6 Wochen vor Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, erklärt werden und wird zum Schluß des Geschäftsjahres wirksam. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Vorstand bestätigt den Austritt ebenfalls schriftlich. Ein Ausschluß kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet bei einem Beitragsrückstand von zwei Jahresbeiträgen nach zweimaliger Zahlungsaufforderung zum Ausgleich der Jahresbeiträge.

§ 4 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres für das laufende Geschäftsjahr fällig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Unbeschadet des Eintrittsdatums ist im Jahr des Beitritts der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten (Jahresbeitrag).

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

Der Vorstand 

Der Beirat

Die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus 4 Mitgliedern:

Dem/der Vorsitzenden

Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

Dem/der Schatzmeister/-in

Dem/der Schriftführer/-in

Alle Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl wirksam geworden ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, benennt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Die Aufgaben des Vorstands sind:

  • die Erfüllung der Vereinszwecke zu verfolgen
  • die Auswahl der zu fördernden Kinder
  • die Beschlussfassung über die Verwendung der durch den Verein eingenommenen Mittel
  • die Anregungen des Beirates zu berücksichtigen und ggf. umzusetzen
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • die Erarbeitung und Vorlage des Geschäftsberichtes für die Mitgliederversammlung

Vorstandssitzungen werden mindestens einmal im Jahr von der/dem Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse können außer in einer Vorstandssitzung auch fernmündlich oder in jeder anderen Form gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und alle Vorstandsmitglieder beteiligt sind.

§ 7 Beirat

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren Mitglieder eines Beirats. Wiederwahl ist möglich. Dieser hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und bei Projekten zu beraten. Der Beirat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr von der/dem Vorsitzenden einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Hierbei ist der Tag der Absendung der Einladungsschreiben und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitzurechnen. Zusätzliche Anträge für die Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des neuen Vorstandes, über Satzungs- und Vereinszweckänderungen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Kassenprüfer. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Versammlungsleiter/in. Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4.Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift von dem/der Schriftführer/in anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiterin und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund e. V., Ortsverband Neuss e. V. .

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am  06.01.2010 beschlossen.